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SCHUFA-Löschung und Verjährung – Wann und wie Einträge gelöscht werden können

Der Artikel „SCHUFA-Löschung und Verjährung: Wann und wie Einträge gelöscht werden können“ erläutert die Möglichkeiten, veraltete oder verjährte SCHUFA-Einträge entfernen zu lassen. Er beschreibt die rechtlichen Grundlagen nach DSGVO und BDSG sowie die geltenden Speicherfristen für unterschiedliche Eintragsarten, wie Kredite, Insolvenzen und Anfragen. Der Beitrag erklärt, wie Verbraucher ihre SCHUFA-Daten prüfen, verjährte Forderungen erkennen und einen Löschungsantrag stellen können. Zudem gibt er Handlungsempfehlungen für den Fall, dass eine Löschung abgelehnt wird. Ziel des Artikels ist es, Verbrauchern Wege zur Verbesserung ihrer Bonität und zur Wahrung ihrer Datenrechte aufzuzeigen.

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Einträge bei der SCHUFA spielen eine wesentliche Rolle in der Bonitätsbewertung und beeinflussen Entscheidungen in Bezug auf Kredite, Mietverträge oder Mobilfunkverträge. Doch wie lange dürfen negative Einträge tatsächlich gespeichert bleiben, und unter welchen Umständen können sie gelöscht werden? Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Rolle der Verjährung und gibt praktische Tipps, wie Verbraucher ihre SCHUFA-Einträge gezielt überprüfen und Löschungen beantragen können.

1. Rechtsgrundlagen für die Speicherung von SCHUFA-Einträgen

Die SCHUFA speichert finanzbezogene Daten, die sie von Banken, Mobilfunkanbietern und anderen Vertragspartnern erhält. Die gesetzliche Grundlage für die Speicherung dieser Daten ist vor allem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Dabei ist die SCHUFA verpflichtet, personenbezogene Daten nur so lange zu speichern, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist.

Verbraucher haben gemäß Artikel 17 DSGVO das „Recht auf Vergessenwerden“, das ihnen erlaubt, unter bestimmten Bedingungen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Daten, die veraltet sind oder deren Speicherungsfrist abgelaufen ist. Durch dieses Recht können Verbraucher verhindern, dass veraltete oder irreführende Informationen weiterhin ihren Bonitätsscore negativ beeinflussen.

2. Welche Speicherfristen gelten für SCHUFA-Einträge?

Für unterschiedliche Arten von Einträgen gelten bei der SCHUFA spezifische Speicherfristen. Die wichtigsten Fristen sind:

  • Kredite: Informationen zu vollständig getilgten Krediten bleiben für maximal drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht.
  • Negativmerkmale (wie Zahlungsrückstände): Negative Einträge wie nicht bezahlte Rechnungen oder Mahnverfahren werden ebenfalls drei Jahre nach der Erledigung gelöscht, also nachdem die Forderung beglichen oder der Streit beigelegt wurde.
  • Private Insolvenz: Einträge zu privaten Insolvenzverfahren bleiben bis zu sechs Jahre nach Abschluss des Verfahrens gespeichert, da sie als schwerwiegende Bonitätsmerkmale gelten.
  • Restschuldbefreiung: Diese wird nach einem Insolvenzverfahren erst nach drei Jahren gelöscht, da die SCHUFA eine Nachwirkungszeit berücksichtigt.
  • Anfragen: Kredit- und Bonitätsanfragen bleiben lediglich zwölf Monate gespeichert und werden nur für zehn Tage im Bonitätsscore berücksichtigt.

Diese Fristen stellen sicher, dass Verbraucher nach einer gewissen Zeit wieder eine unbelastete Bonität erlangen können und nicht dauerhaft durch alte Einträge benachteiligt werden.

3. Verjährung und ihre Bedeutung für die Löschung von SCHUFA-Einträgen

Die Verjährung spielt eine wichtige Rolle für die Löschung von SCHUFA-Einträgen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die allgemeinen Verjährungsfristen geregelt, die auch für SCHUFA-Einträge von Bedeutung sein können. Eine wichtige Frist ist die dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig für Forderungen aus Verträgen gilt. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und führt dazu, dass Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden können, sobald sie verjährt sind.

Für SCHUFA-Einträge bedeutet dies, dass verjährte Forderungen unter bestimmten Bedingungen gelöscht werden können, da sie nicht mehr rechtlich durchsetzbar sind. Verbraucher können sich bei verjährten Forderungen an die SCHUFA wenden und eine Löschung verlangen, da die zugrunde liegende Forderung keinen aktuellen Auskunftswert mehr hat.

4. Schritte zur Beantragung einer Löschung bei der SCHUFA

Wenn Verbraucher eine Löschung eines Eintrags bei der SCHUFA anstreben, sollten sie folgende Schritte einhalten:

a) SCHUFA-Auskunft einholen

Der erste Schritt besteht darin, eine aktuelle SCHUFA-Auskunft einzuholen, um einen vollständigen Überblick über alle gespeicherten Einträge zu erhalten. Gemäß § 34 BDSG hat jeder Verbraucher das Recht, einmal jährlich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft zu erhalten. Diese sollte sorgfältig geprüft werden, um veraltete oder unberechtigte Einträge zu identifizieren.

b) Verjährte oder erledigte Einträge erkennen

Es ist wichtig, zu prüfen, ob bestimmte Einträge bereits als „erledigt“ markiert sind oder ob sie aufgrund von Verjährung keine Relevanz mehr haben. Erledigte Forderungen und verjährte Einträge können Verbraucher als Grundlage für einen Löschungsantrag nutzen.

c) Löschungsantrag stellen

Verbraucher sollten dann einen schriftlichen Löschungsantrag an die SCHUFA richten. In diesem Antrag sollten die betroffenen Einträge genau benannt und die Löschung unter Verweis auf die Erledigung oder Verjährung gefordert werden. Hilfreich ist es, Belege wie Zahlungsbestätigungen oder Erklärungen der Gläubiger über die Erledigung der Forderung beizulegen.

d) Bestätigung abwarten und Löschung kontrollieren

Nach dem Antrag hat die SCHUFA einige Wochen Zeit, die Löschung zu prüfen und den Antragsteller zu informieren. Verbraucher sollten darauf achten, dass die entsprechenden Einträge tatsächlich aus der SCHUFA-Auskunft entfernt wurden, und gegebenenfalls eine erneute Auskunft anfordern, um die erfolgreiche Löschung zu bestätigen.

5. Was tun bei abgelehnter Löschung?

Es kann vorkommen, dass die SCHUFA die Löschung eines Eintrags ablehnt, wenn sie der Auffassung ist, dass die Informationen weiterhin relevant sind. In solchen Fällen haben Verbraucher folgende Möglichkeiten:

  • Kontakt zum Gläubiger: Häufig ist der Gläubiger bereit, eine Erledigung oder Verjährung zu bestätigen, was die Löschung bei der SCHUFA erleichtert.
  • Ombudsmann der SCHUFA: Die SCHUFA bietet einen Ombudsmannservice, der in strittigen Fällen vermittelt und eine außergerichtliche Lösung ermöglicht.
  • Rechtlicher Beistand: Wenn die SCHUFA die Löschung unbegründet verweigert, können Verbraucher rechtliche Schritte einleiten und ggf. gerichtlich gegen die unzulässige Speicherung vorgehen.

6. Fazit: Der Weg zur SCHUFA-Löschung für eine bessere Bonität

Die Löschung veralteter oder verjährter SCHUFA-Einträge ist für viele Verbraucher ein wichtiger Schritt, um ihre Bonität zu verbessern. Die rechtlichen Grundlagen der DSGVO und des BDSG geben den Verbrauchern klare Rechte, um eine Löschung zu fordern. Dabei sind vor allem die Speicherfristen und die Verjährung entscheidend.

Durch eine regelmäßige Überprüfung der SCHUFA-Auskunft und die gezielte Beantragung der Löschung können Verbraucher sicherstellen, dass nur aktuelle und relevante Informationen in ihrer Bonitätsbewertung berücksichtigt werden. Dies schützt nicht nur die finanzielle Flexibilität, sondern fördert auch die Eigenverantwortung und den Datenschutz im Umgang mit persönlichen Daten.

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