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SCHUFA-Meldungen und deren Androhung

Mahnschreiben eines Inkassobüros dürfen nicht unter hohen Druck setzten

Laut einem Urteil des Landgericht Köln dürfen Mahnschreiben eines Inkassobüros nicht unter hohen Druck setzten. Diverse Drohungen sind nach Aussagen der Wettbewerbszentrale als unzulässig zu betrachten.

Forderungen denen Widersprochen wurde, dürfen nicht dadurch eingeholt werden, dass man den Verbraucher durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens unter Druck setzt (LG Köln, Urteil vom 03.03.2016, Az. 81 O 118/15).

Nach Angaben der Wettbewerbszentrale ist ein solches Vorgehen aber keines Falls aus der Welt. In dem vorliegenden Fall wurde ein Verbraucher wegen offener Kosten abgemahnt, denen er zweimal schriftlich widersprach. Dennoch erhielt der Betroffene einen Brief mit den Worten er könne einen SCHUFA-Eintrag vermeiden, wenn bis zum … die Rate eingehen würde.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale kann dies als irreführend angesehen werden. Daten an die SCHUFA weiterzugeben ist nach erklärtem Widerruf unzulässig. Auch sei ein solches Vorgehen, eine aufdringliche geschäftliche Handlung, da es sich bei der Drohung um eine rechtlich unzulässige Handlung handele.

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