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SCHUFA-Einträge löschen lassen – Vorgehen und Besonderheiten

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Grundsätzlich bleiben Einträge in der Schufa auch nach ihrer Erledigung noch für bestimmte Zeiten eingetragen. Bonitätsanfragen von Warenhäusern, Banken oder Unternehmen werden tagesgenau nach 12 Monaten aus der Datei gelöscht. Die reguläre Frist zur Löschung von Einträgen beträgt drei Jahre.

SCHUFA Löschung – Sonderfälle Teil 2

Wie lange bleiben Schufaeeinträge gespeichert?

Grundsätzlich bleiben Einträge in der Schufa auch nach ihrer Erledigung noch für bestimmte Zeiten eingetragen.
Bonitätsanfragen von Warenhäusern, Banken oder Unternehmen werden tagesgenau nach 12 Monaten aus der Datei gelöscht.

Die reguläre Frist zur Löschung von Einträgen beträgt drei Jahre.

Wichtig hierbei zu beachten ist, dass die Frist erst zum Ende des Jahres beginnt, in der die Forderung als erledigt markiert wurde.
Das bedeutet, wurde im Januar eines Jahres der Eintrag durch die Gläubiger als erledigt vermerkt, beginnt die Frist der drei Jahre dennoch erst Ende Dezember im selbigen Jahr.

Gibt es Möglichkeiten einen Schufa-Eintrag vorzeitig löschen zu lassen?

Ja, es gibt durchaus Wege, um Einträge in der eigenen Schufa früher löschen zu lassen.

Wie einfach die frühzeitige Löschung ist, hängt dabei auch von der Art des Eintrages ab. Man nennt dieses Vorgehen auch Interessenabwägung bei Härtefällen.

Werden Daten aus Schuldnerverzeichnissen an die Auskunftdatei gesendet, zum Beispiel Informationen zur Nichtabgabe der Vermögensauskunft, so bleiben diese generell für drei Jahre gespeichert.

Diese Arten von Einträgen lassen sich jedoch sehr schnell aus der eigenen Datei entfernen. Dazu muss beim Schuldnerverzeichnis zunächst die Löschung des Eintrages beantragt werden. Dies geschieht mit der ausgehändigten Löschurkunde des zuständigen Amtsgerichtes, die besagt, dass die Forderung beglichen wurde.

Wurde die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis vorgenommen, so wird ebenfalls bei der Schufa nochmals die Löschurkunde vorgelegt. Anschließend wird der Eintrag direkt entfernt.

Schwieriger wird es jedoch bei Einträgen, die mit einer Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung einhergehen.

Doch auch diese können unter Umständen bereits vorzeitig aus der Datei gelöscht werden. Hierzu kommt die sogenannte Interessenabwägung ins Spiel. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass geprüft wird, ob die Interessen des Verbrauchers die Interessen der Schufadatei überwiegen.

Kurz gesagt: Der Verbraucher muss glaubhaft vorweisen können, wieso ein Nichteintrag in seiner Datei wichtiger ist, als die Speicherung der Auskünfte.

Man spricht hierbei auch von einer Härtefallregelung.

Gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann jeder Verbraucher Gründe vortragen, wieso die Speicherung der Daten für ihn negative Auswirkungen hat.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Verbraucher unverschuldet in eine schlechte Wirtschaftslage gerutscht ist oder diese nicht selbst verursacht hat.

Gründe hierfür sind oftmals die Pflege von Angehörigen, Todesfälle oder ein nicht selbst hervorgerufener Arbeitsplatzverlust.

In diesem Fall überwiegt das Interesse des Verbrauchers durch seinen schlechten Schufa-Eintrag nicht weiter belastet zu werden.

Auch titulierte Forderungen können bereits vorzeitig aus der eigenen Auskunft entfernt und bereinigt werden. Für die Schufa-Löschung ist in diesem Fall ebenfalls ein Härtefall zur Löschung notwendig.

Ein Härtefall würde zum Beispiel bereits dann vorliegen, wenn jemand glaubhaft machen kann, dass er aufgrund eines negativen Eintrages keinen Wohnraum findet oder keine Arbeitsstelle. Handelt es sich um eine kleinere titulierte Forderung, kann ein Härtefall bereits damit begründet sein, dass der Betroffene nicht mehr auf Rechnung einkaufen kann oder auch kein Bankkonto mehr erhält. Damit hat der Verbraucher eine große Einschränkung seines alltäglichen Lebens und kann damit die Interessensabwegung begründen.

Wie beantragt man die vorzeitige Schufa-Löschung?

Die vorzeitige Löschung wird direkt bei der Schufadatei beantragt. Hierbei reicht ein einfaches Schreiben, aus dem genau hervorgeht, welcher Eintrag vorzeitig gelöscht werden soll. Es gibt aber auch vorgefertigte Musterschreiben beim Verbraucherschutz, mit denen die vorzeitige Löschung beantragt werden kann.

Gleichzeitig ist es ebenfalls wichtig, dass die Gründe für die vorzeitige Löschung am besten so detailliert wie möglich aufgeführt werden, damit die Schufa-Gemeinschaft schneller ihre Entscheidung treffen kann.

Werden die Angaben mit schriftlichen Nachweisen bestätigt, so kann die Löschung ebenfalls beschleunigt werden. Im ersten Kontaktversuch reicht es, wenn man eigenständig mit der Schufadatei in Verbindung tritt. Hilft allerdings auch dies nichts, kann man sich Hilfe zur Seite nehmen.

Als Unterstützung ist es in der Regel ratsam, dass man sich einen erfahrenen Rechtsbeistand nimmt. Anwälte sind oftmals spezialisiert auf die Argumentation und können besser mit dem Unternehmen korrespondieren und Lösungen schaffen.

Außerdem klären sich Unsicherheiten im Gespräch mit einem Anwalt sehr gut, sodass man bereits im Vorfeld schauen kann, welche Möglichkeiten offen sind und ob Gründe vorliegen, die einen Härtefall zur vorzeitigen Löschung bejahen.

Welche Einträge können ebenfalls sofort entfernt werden?

Ebenfalls lassen sich sämtliche Schufa-Einträge vorzeitig löschen, die in die folgenden Kategorien fallen.

Falsche Einträge

Bei falschen und Unrechtmäßigen Einträgen hat jeder Verbraucher das Recht, dass diese sofort aus dem eigenen Datenbestand herausgenommen werden. Dazu genügt es einfach bei dem Unternehmen anzurufen und den falschen Eintrag zu melden.

Geringe Forderungen

Kleine Beträge, die bis zu einem Betrag von 2.000 EUR als geringfügig angesehen werden, können sofort ausgetragen werden, wenn die Tilgung der Forderung innerhalb von sechs Wochen nach dem Eintrag vorgenommen wurde.

Gerichtlich titulierte Forderungen

Erfolgte zu einer Forderung eine Vollstreckungsmaßnahme, so kann diese ebenfalls aus der eigenen Schufaauskunft ausgetragen werden, wenn diese vollständig beglichen wurde und der Schufadatei die Erledigung in Form der Löschurkunde vorgelegt wird. Des Weiteren muss der Gläubiger mit der vorzeitigen Löschung einverstanden sein.

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